Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: 09.03.2009)

Vorbemerkungen

Ing. Dieter K. Schumacher (Netzwerk Technik & Consulting), in der Folge "NTC" genannt erbringt Leistungen an andere Unternehmen im Sinne des KSchG beinhaltend den Verkauf von Hardware, Software, LED - Beleuchtungslösungen, sowie die Erbringung von Dienstleistungen auf den Gebieten der Netzwerktechnik, des Projekt- und Prozessmanagements und der Unternehmensberatung - EDV-Consulting und der LED-Beleuchtungstechnik. Jedwede Leistungserbringung erfolgt ausschließlich auf Grund unserer "allgemeinen Geschäftsbedingungen", die somit Vertragsbestandteil und auch für unsere Vertragspartner verbindlich sind. Hinweise des Vertragspartners auf (von unseren) abweichende Geschäftsbedingungen in der Bestellung oder in sonstigen der Bestellung vorausgehenden Schriftstücken gelten als nicht beigesetzt.

Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichende Vertragsbedingungen.

1. Allgemeines

1.1. Sämtliche Leistungsvereinbarungen müssen schriftlich niedergelegt werden. Mündliche Absprachen und nachträgliche Vertragsänderungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Dasselbe gilt für zugesicherte Eigenschaften des Kaufgegenstandes. An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren Signatur.

1.2. Im übrigen gelten hinsichtlich der Lieferzeit, des Gefahrenüberganges, der Entgegennahme und Erfüllung, der Haftung für Mängel der Lieferung, der Rechte des Bestellers und des Lieferers infolge Rücktritts oder Minderung des Schiedsgerichtsverfahrens, der Übertragbarkeit und der Verbindlichkeit des Vertrages die allgemeinen Lieferbedingungen der Elektroindustrie (letztgültige Ausgabe).

1.3. Etwaigen Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie sind für uns nicht verpflichtend, auch wenn ihnen bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich widersprochen wird. Bestellt ein Käufer Ware zur direkten Berechnung an seinen Kunden, so haftet er mit diesem gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrages.

2. Angebote

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende daran 30 Tage ab Zugang des Angebots gebunden.

3. Kostenvoranschlag

3.1. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15% ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15%, so ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und es können diese Kosten jederzeit in Rechnung gestellt werden.

3.2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

3.3. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich entgeltlich. Ein Abgehen von dieser Entgeltlichkeit liegt im alleinigen Entscheidungsbereich von NTC und wird je Kostenvoranschlag entschieden. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt wird.

3.4. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, Software-Programme und sonstige Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

3.5. Ein entgeltlich produzierter Kostenvoranschlag sowie jedwede andere an den Auftraggeber übergebene Unterlage stellt ein Werk im Sinne des § 1 UrhG dar und ist urheberrechtlich geschützt. Alle Verwertungsrechte liegen beim Urheber. Jegliche Art der Verwendung, einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Urhebers zulässig.

4. Preise

4.1. Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anders ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.

4.2. Alle Preise verstehen sich in € und sind unverbindliche Richtpreise. Die Berechnung erfolgt stets zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderungen vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex. Als Bezugsgröße für Verträge dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl.

5. Arbeitszeiten

5.1. Als Normalarbeitszeit der NTC wird der Zeitraum Montag bis Donnerstag (werktags) in der Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr und Freitag (werktags) 08:00 bis 15:00 Uhr festgelegt. Für vom Auftraggeber verlangte Einsätze in der Zeit von 19:00 bis 22:00 Uhr (werktags) beziehungsweise 06:00 bis 08:00 Uhr (werktags) sowie am Samstag von 08:00 bis 17:00 Uhr wird ein Zuschlag von 50% verrechnet.

5.2. Für vom Auftraggeber verlangte Einsätze zu anderen Zeitpunkten sowie an gesetzlichen Sonn- und Feiertagen wird ein Aufschlag von 100% verrechnet. Dieser Zuschlag bezieht sich immer auf den laut aktuellem Tarifblatt definierten Stundensatz in der jeweiligen Dienstleistungskategorie und wird monatlich dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer hat diese Aufwände durch einen vom Auftraggeber zu unterfertigenden Zeitnachweis zu bestätigen.

5.3. Für vom Auftraggeber verlangte Bereitschaftszeiten im Rahmen von Projekten und/oder Betreuungsvereinbarungen wird vereinbart, dass die dafür angeforderten Mitarbeiter per Telefon (Mobiltelefon und/oder Festnetz) erreichbar sind. Die dafür zu verwendenden Telefonnummern werden dem Auftraggeber vor dem Bereitschaftsdienst mitgeteilt, eine Reaktionszeit von einer Stunde gilt als vereinbart. Für Bereitschaftsdienste wird ein Pauschalbetrag von € 25,- je angefangener Stunde verrechnet, im Falle eines aus dieser Bereitschaft folgernden Einsatzes kommen die aktuellen Dienstleistungstarife laut Tarifblatt inklusive allfälliger Zuschläge zur Anwendung.

6. Spesen

6.1. Für vom Auftraggeber beauftragte Reisetätigkeiten zu Lokationen des Auftraggebers werden grundsätzlich Fahrtspesen in der Höhe von EUR 0,51 je angefangenem Kilometer verrechnet. Des Weiteren werden je angefangener halber Stunde Fahrtzeit Fahrtkosten in der Höhe von EUR 25,- in Rechnung gestellt. Für Fahrten innerhalb von Wien können die Fahrtspesen entfallen. Allfällig anfallende Übernachtungskosten und Diäten bei mehrtägigen vom Vertragspartner beauftragten Dienstfahrten werden separat in Rechnung gestellt.

7. Zahlungsbedingungen

7.1. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers zu erfolgen. Ein Skonto wird nur im Rahmen und aufgrund schriftlicher Vereinbarungen anerkannt.

8. Verzugszinsen

8.1. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12% jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

9. Mahn- und Inkassospesen

9.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütung ergebenen.

9.2. Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgte Mahnung einen Betrag von Euro 10,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von Euro 5,- zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

10. Verpackung und Lieferung

10.1. Unsere Verkaufspreise beinhalten nicht die Kosten für Verpackung, Lieferung, Montage und Aufstellung. Diese Leistungen werden aber von uns auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht.

10.2. Leihtrommeln werden, sofern sie nicht vorher retourniert werden, nach 6 Monaten voll verrechnet. Bei Rückgabe nach dieser Zeit wird ein 20%iger Abschlag einbehalten. Leertrommeln werden grundsätzlich nicht abgeholt und müssen für uns kostenfrei retourniert werden.

10.3. Die Lieferung erfolgt nach Möglichkeit aus Lagervorrat. Die Lieferfristen werden nach bestem Ermessen angegeben, sind aber nicht verbindlich. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung können nicht gestellt werden. Gelieferte Ware kann nur in begründeten Ausnahmefällen und nur original verpackt zurückgenommen werden. Bei fehlender Verpackung werden nur 80% des Rechnungswertes vergütet. Beschädigte Sendungen welche durch Bahn, Post oder Spedition zugestellt werden, sind sofort bei Erhalt beim Zusteller zu beanstanden und es ist beim Zusteller Schadenersatz zu fordern.

11. Transport

11.1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen. Der Abschluss von Transport- und sonstigen Versicherungen ist Sache des Käufers. Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügung von hoher Hand - auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäftes auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen - sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien für die Dauer der Störungen im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Käufer ein Recht auf Schadenersatz hat.

11.2. Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, entweder die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von Euro 15,- pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten; diesfalls gilt überdies eine Konventionalstrafe von 25% des Rechnungsbetrags als vereinbart.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller bestehenden - auch zukünftigen - Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns bleiben die gelieferten Gegenstände unser Eigentum. Der Käufer ist nicht berechtigt, nicht vollständig bezahlte Gegenstände an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Dagegen ist der Käufer berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns vereinbarungsgemäß nachkommt. Bei der Verarbeitung unserer Waren durch den Käufer gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu dem der anderen Materialien. Der Käufer gilt in diesem Falle als Verwahrer.

12.2. Zahlungsverzug berechtigt uns, ohne Rücktritt und ohne Nachfrist auf Kosten des Käufers die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen. Vorsorglich tritt uns der Käufer bereits jetzt die Forderung aus dem Verkauf von Waren ab, an denen wir Eigentumsrechte haben. Die Höhe der Forderungsabtretung richtet sich nach dem Absolutbetrag unserer Eigentumsanteile an der verkauften Ware. Auf Verlangen hat der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Verbleib der Waren zu geben, die unser Eigentum sind. Über im vorstehenden Sinne abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns und den von der Abtretung betroffenen Abnehmer unaufgefordert und unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers entsprechende Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

13. Erfüllungsort

13.1. Der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für beide Vertragsseiten ist Wien. Die vorstehenden Bedingungen gelten mit Auftragserteilung als anerkannt und rechtsverbindlich. Der Käufer verzichtet auf seine anders lautenden Bedingungen.

14. Pönale

14.1. Für den Fall des Verzugs bzw. der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung einer Leistung an uns wird eine Vertragsstrafe vereinbart, die nicht als Reugeld anzusehen ist. Sie beträgt für jeden begonnenen Kalendertag Euro 100,-. Ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden ist ebenfalls zu ersetzen.

15. Stornogebühren

15.1. Der Käufer hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr (eines Reugeldes) von 50% des Kaufpreises/Werklohns ohne Angabe von Gründen (§ 909 ABGB) vom Vertrag zurückzutreten.

16. Einseitige Leistungsänderung

16.1. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung, insbesondere Lieferfrist- oder kurzfristige Zahlungsfristüberschreitungen unsererseits gelten als vorweg genehmigt.

17. Gewährleistung - Garantie

17.1. Die Ware oder Leistung ist nach der Ablieferung/Übergabe unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben. Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorhanden war.

17.2. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware/Leistung als genehmigt und abgenommen. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

17.3. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetz wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Regressanspruch ist nach 2 Jahren ab Lieferung/Leistung verjährt. Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen 6 Monate, für unbewegliche Sachen 1 Jahr ab Lieferung/Leistung.

18. Schadenersatz

18.1. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren in 1 Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

19. Produkthaftung

19.1. Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel "Produkthaftung" im Sinne des PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.

20. Aufrechnung

20.1. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

21. Abtretungsverbot

21.1. Forderungen gegen uns dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden.

22. Zurückbehaltungsverbot

22.1. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

23. Rechtswahl

23.1. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht in St. Pölten örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

23.2. Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Auf die Anwendung des § 595 Abs. 1 Z. 7 der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) wird verzichtet.


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